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Brotkrumen

Belastung von Lebensmitteln mit PAK's


Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind ubiquitär vorkommende Umweltkontaminanten. Die ca. 250 verschiedenen Verbindungen weisen unterschiedlich starke kanzerogene (krebserregende) Eigenschaften auf. Kontaminierte Nahrungsmittel sind ein wichtiger Eintrag für eine Belastung der Menschen mit PAK's.

PAK's werden u.a. bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material z.B. durch Brände, Großfeuerungsanlagen, Verbrennungsmotoren, beim Grillen, Räuchern und beim Rauchen gebildet. Bei entsprechenden Bedingungen entstehen dabei komplexe Gemische unterschiedlichster Verbindungen.

Von der US-Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency) wurden die 16 unterschiedlich kanzerogene PAK's aufgelistet, die in der Umwelt am meisten verbreitetet sind bzw. die Umwelt am stärksten belasten, die sog. 16 EPA-PAK's. Die EPA-PAK's werden unterschieden in „leichte” PAK's, das sind Verbindungen mit 3-4 aromatischen Ringen wie z.B. Naphthalin, Fluoranthen, Pyren und Chrysen, sowie in „schwere” PAK's, Verbindungen mit 5-7 aromatischen Ringen. In die Liste der "schweren" PAK's wurden von der EPA-Behörde die Verbindungen Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Dibenz(a,h)anthracen, Benzo(ghi) perylen sowie Indeno(1,2,3-cd)-pyren aufgenommen.

Als Leitsubstanz für den Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln tierischer oder pflanzlicher Herkunft dient das stark kanzerogene Benzo(a)pyren (BaP). Der Eintrag von PAK's in Lebensmittel erfolgt auf unterschiedlichste Art und Weise. Gemüse und Getreide kann auf dem Feld durch PAK-haltigen Staub belastet werden, geräucherte Lebensmittel (geräucherte Fleischerzeugnisse und Räucherfisch) durch eine unsachgemäße Räucherung.

Grenzwerte

VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, geändert u.a. durch Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission vom 19. August 2011 regelt u.a. in Abschnitt 6 die Höchstgehalt an Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln. Für „Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse“ (6.1.4) gilt ab dem 1.9.2014 ein Höchstgehalt von 12,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen.

Nach der neuen Spielzeugrichtlinie RL 2009/48/EG ist ein Gehalte von bis zu 100 mg/kg zulässig.